Fachbereiche

 

Gott zu Ehr dem Nächsten zur Wehr wohl der bekannteste Leitsatz der Feuerwehr. Um diesen Leitsatz zu Leben brauchen wir Ehrenamtliche Helfer, die sich dieser Aufgabe stellen. Gelebte Kameradschaft, Technik zum Anfassen und Teamgeist, dass alles findet man bei uns in der Feuerwehr.  

Das Bayerische Feuerwehrgesetz beschreibt die Aufgaben der Feuerwehr im §2 wie folgt: 

Die Feuerwehr hat 

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 
  1. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. 

Dazu gibt es bei der Feuerwehr Irlbach verschiedene Fachbereiche und Gruppen, die dafür sorgen, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen kann. 

Ausbildung

Die Feuerwehr Irlbach unterhält seine aktiven Mitglieder jedes Jahr mit verschiedenen Übungen und Lehrgängen. Alle zwei Jahre findet die Leistungsprüfung ( Gruppe im Löscheinsatz ) statt. Die alljährliche UVV ist eine Pflichtveranstaltung. Ansonsten können verschiedene Lehrgänge wie Gruppenführer, Maschinist oder Jugendwart absolviert werden.

First Responder

Die First Responder Gruppe der Feuerwehr Irlbach ist 24 Stunden 7 Tage die Woche in Einsatzbereitschaft. Sie durchlaufen eine aufwändige Ausbildung und üben alle zwei Wochen in Theorie und Praxis.  Die zur Zeit 28 Aktiven müssen auch an jährlichen Fortbildungen und Schulungen teilnehmen.

Zusatzausrüstung für den First Responder vorm Gerätefahrzeugt

Atemschutz

Eine zusätzliche Ausbildung kann zum Atemschutzgeräteträger sein. Monatliche Übungen und die jährliche Atemschutzstrecke in Straubing müssen mit Erfolg teilgenommen werden um im Ernstfall immer Einsatzbereit zu sein. An sonstigen „Großübungen“ und zum Beispiel an dem Brandschutzkontainer in Osterhofen können teilgenommen werden.

Die Kammeraden beim Athemschutztraining der FFW Irlbach

Rauchmelder

Rauchmelderpflich Bayern im Überblick
  • seit 25. September 2012
  • für alle Neubauten die ab 01. Januar 2013 errichtet werden
  • Übergangsfrist für Bestandsbauten bis zum 31.12.2017
  • mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinder- und Schlafzimmer und jedem Flur, der zu Aufenthaltsräumen führt
  • geregelt ist die Rauchmelderpflicht Bayern im §46 der Bayrischen Bauordnung (BayBO)Eingeführt wurde die Rauchmelderpflicht in Bayern am 25. September 2012, mit Wirkung zum 01. Januar 2013.
  • Wohnungen, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden, müssen mit Rauchmeldern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausgestattet sein.
  • Rauchmelderpflicht Bayern im Detail
  • Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12.2017.
Für welche Wohnungen gilt die Rauchmelderpflicht in Bayern?
  • alle Neubauten, die ab dem 1. Januar 2013 errichtet werden
  • alle Bestandswohnungen müssen bis zum 31.Dezember 2017 nachgerüstet werden vorgeschrieben ist laut Gesetz mindestens 1 Rauchmelder in jedem Kinderzimmer, in jedem Schlafzimmer und in jedem Flur, der eine Verbindung zu Aufenthaltsräumen hat.
Wer ist für Einbau und Wartung der Rauchmelder zuständig?
  • Zuständig für den Einbau der Rauchmelder sind die Eigentümer der Wohnungen. (Eigentümer sind in der Regel die Vermieter)
  • Der Besitzer der Wohnung (in der Regel die Mieter) ist für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder zuständig, es sei denn, der Eigentümer (Vermieter) übernimmt die Wartung selbst. Für diesen Fall kann er die anfallenden Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf
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